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Wo sitzt der Hase ?






Wachsmuth:

Handänderungssteuern sollen hier anfallen? Aber man kann die Eingliederung des Bauvereins in die Anthroposophische Gesellschaft doch nicht in derselben Weise behandeln, wie wenn irgendein Verein mit seinem Vermögen von einem beliebigen anderen Verein übernommen wird.


Altermatt:

In Ihren Statuten vom 29. Juni stellen Sie es aber als Übernahme dar. Sie haben da zwei Vereine: Einen Verein mit beträchtlichem Vermögen und einen zweiten Verein, in den der erste Verein eingegliedert werden soll. Rechtlich ist das eine Übernahme. Da werden Steuern fällig.


Wachsmuth:

Aber die Sache umdrehen, also dass die Anthroposophische Gesellschaft ihrerseits in den Verein des Goetheanum hineinfusioniert wird, das ginge doch auch nicht.


Altermatt:

Da würde schnell der Verdacht aufkommen, dies sei nur ein Täuschungsmanöver. Es wäre nicht zu übersehen, welcher der beiden Vereine in dem Ganzen die untergeordnete Funktion hat. Solange Sie von zwei Vereinen ausgehen, kriegen Sie das Steuerproblem nicht vom Hals, ob Sie die Fusion so oder so herum machen. Wo Vermögen mit im Spiel ist, da schauen die Behörden genauer hin.


Wachsmuth:

Aber von der Sache her sind Steuern dennoch unbegründet. Der Verein des Goetheanum diente immer ausschließlich den Zielen der anthroposophischen Bewegung, der Verein des Goetheanum war selbst Teil dieser Bewegung, die sich jetzt als Verein organisiert hat.


Altermatt:

Das kann ich schon nachvollziehen. Aber erklären Sie mir doch, wozu Sie zu einem schon vorhandenen Verein erst einen zweiten neuen Verein gründen, nur um dann beide sowieso zu verschmelzen? Sie hätten doch von vornherein die Weihnachtstagung einfach als Umgestaltung des Vereins des Goetheanums durchführen können. Dann hätten Sie alles auf einen Wisch erledigt – mit nur einem Verein und ohne ein Steuerproblem.


Wachsmuth:

Das wäre ja schön, aber es sollte ja nicht nur der Bauverein umgestaltet werden. Die gesamte anthroposophische Bewegung sollte in einem einzigen Verein auf eine gemeinsame neue Grundlage gestellt werden.


Altermatt:

Und wieso sollte das nicht ohne zwei Vereine gehen? Ihre Ausgangslage war doch die folgende: Sie hatten den Bauverein und Sie hatten eine Bewegung. Da eine Bewegung kein Verein ist, hatten Sie somit einen einzigen Verein und lauter Einzelpersonen, die untereinander und mit dem Bauverein lediglich ideell verbunden waren. Nun wollen aber die Vertreter dieses Vereins und die gesamten sonstigen Einzelpersonen in einem einzigen Verein auf der Grundlage der Weihnachtstagung vereint sein. Und jetzt fragen Sie sich einmal: Was stünde denn dem entgegen, dass der Bauverein sich nun selbst im Sinne der Weihnachtstagung umgestaltet, Rudolf Steiner zum ersten Vorsitzenden ernennt und zugleich die ganzen übrigen Einzelpersonen aufnimmt, die ebenfalls diesem Verein angehören wollen? Meinen Sie etwa, auf diese Weise entstünde dann etwas anderes, als wenn dieselben Menschen sagen, wir wollen einen neuen Verein gründen und der Bauverein wird hinterher eingegliedert?


Wachsmuth:

Ich sehe da nur einen akzidentellen Unterschied, keinen substantiellen. Aber die Weihnachtstagung wurde als Gründungsversammlung der Anthroposophischen Gesellschaft verstanden und dargestellt. Somit ist das nun mal ein Tatbestand.


Altermatt:

Das bestreitet niemand. Die Frage ist jedoch, ob dieser Tatbestand, in diesem Fall also diese Erklärung, dem Vereinszweck entspricht. Beabsichtigt war doch, dass die ganze anthroposophische Bewegung einschließlich des Bauvereins in einem einzigen Verein unter der Leitung Rudolf Steiners organisiert wird. An der Weihnachtstagung wurde bereits gesagt, dass auch der Bauverein durch die Weihnachtstagung auf den durch sie geschaffenen gemeinsamen neuen Boden gestellt worden ist. Nun lag somit schon in diesem Moment ein formaler Mangel vor, als ja gar nicht geklärt war, wie dies konkret umgesetzt werden solle. Beim Versuch, dies hinterher auch auf der formalrechtlichen Ebene umzusetzen, stieß man dann auf ein steuerliches Hindernis. Dies ist ein klassisches Beispiel einer Situation, für die in Verträgen und Statuten durch eine salvatorische Klausel vorgesorgt wird. Sie brauchen aber keine explizite salvatorische Klausel, um im Sinne der Vereinsaufgabe und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben Beschlüsse, Erklärungen oder Bestimmungen, die sich im Nachhinein als widersprüchlich oder als für den Vereinszweck ungeeignet herausstellen, rückwirkend abzuändern oder zu ergänzen. Solche rückwirkende Anpassungen von Verträgen oder Statuten werden im Kleinen wie im Großen laufend gemacht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Abänderung einer Erklärung.


Wachsmuth:

Das würde also bedeuten, eine rückwirkend gültige Erklärung zu verabschieden, dass die Anthroposophische Gesellschaft an der Weihnachtstagung durch Umgestaltung und Umbenennung des Vereins des Goetheanums entstanden ist?


Altermatt:

Ja, natürlich. Ich kann nicht erkennen, wessen Rechte damit verletzt oder gegen welche Pflichten oder Gesetze damit verstoßen würde.


Wachsmuth:

Dem kann ich soweit zustimmen. Es würde ja auch nicht gegen die Weihnachtstagungsstatuten verstoßen, denn diese beschreiben ausschließlich, was die Menschen in der Anthroposophischen Gesellschaft tun wollen, sie sprechen nicht von irgendwelchen rein formalen Fassaden oder Symbolen, die wie ein Götze angebetet werden sollen.- Sorge bereitet mir freilich die Vorstellung, dass jemand hinterher auf den Gedanken kommen könnte, durch einen solchen rückwirkenden Beschluss würde der wahre Rechtskörper der Weihnachtstagungsgesellschaft, der als Neugründung entstand, durch einen anderen Rechtskörper ersetzt und die Mitglieder würden somit, eventuell ohne es selbst zu bemerken, zu Mitgliedern eines anderen Rechtskörpers werden.


Altermatt:

Das wäre eine sehr merkwürdige Auffassung. Als wäre ein Rechtskörper ein Artefakt, ein Ding, das irgendwo für sich selbst existiert. Der Haken an der Sache ist nur, dass Dinge weder Rechte noch Pflichten haben und auch keine Ziele verfolgen. Der Begriff Rechtskörper bezeichnet keine Dinge, sondern einen rechtlichen Tatbestand, der darin besteht, dass sich Menschen unter Festlegung der zwischen ihnen und gegenüber der Außenwelt geltenden Rechte und Pflichten auf Dauer in einem Verein zusammengeschlossen haben, um ein bestimmtes gemeinsames Ziel zu verfolgen. Ein Verein als Rechtskörper ist kein Ding, kein Artefakt oder sonstiger Gegenstand weder in der irdischen noch in einer spiritistisch vorgestellten jenseitigen Welt, sondern er ist nur durch das individuell-gemeinsame Bewusstsein der Menschen da, die, ausgestattet mit Rechten und Pflichten, in ihm zusammengeschlossen sind. In diesem gemeinsamen Bewusstsein besteht die Identität und Realität eines Vereins. In diesem Sinne ist die Anthroposophische Gesellschaft auch gemäß geltendem Recht rechtskräftig an der Weihnachtstagung entstanden, an der ja auch die Vertreter des Bauvereins beteiligt waren. Und diese Menschen sagen nun, dieser unser Verein, der nicht durch eine leere Hülse, sondern durch unseren gemeinsamen freien Willen Realität ist, dieser Verein, soll rückwirkend nicht als Neugründung verstanden werden, sondern als Umgestaltung des Vereins des Goetheanums. Denn nicht Neugründung oder Umgestaltung, auch kein klein oder groß geschriebenes A, kein AG oder AAG, kein im Weltall herumirrender Dingrechtskörper oder Gralrechtskörper und auch keine bloße Obliegenheit oder fehlende Obliegenheit entscheidet über die Identität unseres Vereins, sondern unser gemeinsames Bewusstsein der aus freiem Willen übernommenen gemeinsamen Aufgabe, dergemäß wir Bestimmungen oder Erklärungen, die sich hinterher als nicht dem Vereinszweck dienlich erweisen, gegebenenfalls rückwirkend so abändern oder ergänzen, dass sie bestmöglich unserer gemeinsamen, frei übernommen Aufgabe entsprechen.


Wachsmuth:

Dazu ist wahrlich nichts zu ergänzen.


Altermatt:

Also jetzt die praktischen Dinge. - Die Statuten vom 29. Juni erfüllen alle für das Handelsregister relevanten Obliegenheiten. Nur die Passage in § 1 „Unter dem Namen Verein des Goetheanum besteht als ein Glied der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ trifft nicht mehr zu, denn der Bauverein ist jetzt kein Glied der Anthroposophischen Gesellschaft, sondern als umgestalteter und umbenannter Bauverein ist er die umfassende Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft als solche. Diese Passage müssen Sie also umformulieren. - Für die Belange der Anmeldung genügt eine kurze bündige Mitteilung. Ich werde mit wenigen Worten festhalten, dass die Abänderung und Ergänzung einiger publizierter Tatbestände beschlossen wurde und werde die gültige Änderung festhalten.Damit ist alles Notwendige gesagt. Weiter ins Detail gehen wir nicht, denn das ist ja keine Rechtfertigung, sondern die Mitteilung eines Beschlusses. Dem Zweck der Eintragung ist damit Genüge getan. Es mag dann für jemanden ein bisschen wie ein Suchbild aussehen, aber wer aufmerksam lesen und Eins und Eins zusammenzählen kann, der wird schon erkennen, wo der Hase sitzt. - Die Anmeldung wird am Schluss von mir und den an der Weihnachtstagung ernannten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Unterschriften der Vertreter des ehemaligen Bauvereins entfallen, denn wir haben hier keine Fusion zweier Vereine, sondern nur die Anthroposophische Gesellschaft mit dem an der Weihnachtstagung ernannten Vorstand.

Was die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft betrifft, so handelt es sich ja hier ausschließlich um die Umsetzung der von Rudolf Steiner an der Weihnachtstagung und am 29. Juni dargestellten Intention, die Anthroposophische Gesellschaft im Handelsregister einzutragen, damit diese offiziell für die Belange zuständig sein kann, die bisher vom Bauverein wahrgenommen wurden. Es berührt also nicht die umfassende Grundlage der Gesellschaft, sondern diejenigen spezifischen Belange, für die eine Eintragung im Handelsregister erforderlich ist, und die nun auf der Grundlage der Weihnachtstagung vom Vorstand der Anthroposophischen Gesellschaft besorgt werden.


Wachsmuth:

Genau so werde ich das den Mitgliedern mitteilen.



 


Nachwort

"Dich im Unendlichen zu finden, mußt unterscheiden und dann verbinden" Johann Wolfgang von Goethe


Anhand des vielzitierten Satzes „Der Name des Vereins wird abgeändert in „Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft“ wird es in bestimmten Kreise als erwiesen betrachtet, diese Umbenennung des Vereins des Goetheanums sei am 8. Februar 1925 erfolgt. Dabei hat man völlig ignoriert, dass dieser Satz durch den einleitenden Satz ausdrücklich als „Abänderung und Ergänzung publizierter Tatsachen“ bezeichnet wird. Es ist jedoch ein wesentlicher Unterschied, ob die Namensänderung ab dem am 8. Februar 1925 gelten sollte, oder ob in der Anmeldung ein rückwirkend gültiger Beschluss bekanntgegeben wird.


Es ist unschwer zu erkennen, dass mit den „publizierten Tatsachen“ die Tatsache gemeint ist, dass die Weihnachtstagung 1923/24 als „Gründungsversammlung“ bezeichnet worden war. Denn genau diese damalige Darstellung wird ja mit der Anmeldung vom 8. Februar 1925 „abgeändert und ergänzt“, und zwar ausdrücklich mit rückwirkender Gültigkeit.


Auch wenn an anderer Stelle die Sache anders dargestellt wurde – so ist z.B. in den am 8. Februar 1925 geänderten Statuten des Bauvereins von einer „Rechtsnachfolge“ die Rede, im letzten Satz der „Mitteilung des Vorstands“ vom 22. März 1925 wiederum von einer „nunmehr vollzogenen Eingliederung dieser Institutionen in den Gesamt-Organismus der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft“ – so wiegt die Anmeldung viel schwerer, denn diese wurde eigenhändig von allen an der Weihnachtstagung ernannten Vorstandsmitgliedern einschließlich Rudolf Steiner sowie vom Amtsschreiber Altermatt unterzeichnet. Die widersprüchlichen anderen Formulierungen zeigen lediglich, dass manchen der Beteiligten vielleicht der juristische Unterschied nicht voll deutlich war, sie aber dennoch aus gesundem Menschenverstand und praktischem Sinn heraus, den begangenen Weg voll bejahten. Es ist vielleicht auch kein Zufall, dass in den Briefen, die Rudolf Steiner am 8. März 1925 unterzeichnete, kein derartiger Widerspruch enthalten ist.


Man darf ansonsten insbesondere nicht vergessen, dass die Anmeldung damals weder von den Behörden beanstandet noch von jemandem anderen angefochten wurde, sodass man keinen Anlass hatte, eventuelle Unklarheiten auszuräumen oder irgendwelche eventuell fehlenden Obliegenheiten nachzureichen. Damit ist auch der vielleicht gewichtigste Einwand entkräftet, dass nämlich den Mitgliedern gegenüber die „Namensänderung“ nie explizit erläutert worden war. Vielleicht wollte man eine solche Erläuterung Rudolf Steiner überlassen. Man konnte schließlich auch davon ausgehen, dass keine Notwendigkeit bestand, zur Mitteilung vom 22. März 1925 noch etwas hinzuzufügen. Was auch immer die Gründe gewesen sein mögen, die im Handelsregister eingetragene rückwirkende Namensänderung wurde von den Mitgliedern über Jahrzehnte geduldet und somit akzeptiert. Eine Eintragung im Handelsregister ist wie jede sonstige formale Obliegenheit zudem kein Selbstzweck, sondern hat ihren Zweck dann erfüllt, wenn die zugrundeliegende Absicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – erreicht wurde: Die Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft (synonym auch Anthroposophische Gesellschaft) hatte seit dem 8. Februar 1925 die volle offizielle Verantwortlichkeit für die Belange des ehemaligen Bauvereins und diese Verantwortlichkeit besteht bis heute. Die Anmeldung hatte ihren Zweck erfüllt.


Man mag alle Unklarheiten, Widersprüchlichkeiten und vermeintlich fehlenden Obliegenheiten aufzählen, die man will, entscheidend ist aber Eines: Es geht nicht an, die von den Beteiligten selbst klar dargestellten Absichten und die in ihrem Handeln und ihrer Auffassung konkludent dargelebte Haltung bei der Bewertung des 8. Februar 1925 und seiner Konsequenzen als irrelevant auszuklammern und statt dessen in amtlichen Obliegenheiten, Protokollen, formalen Beschlüssen und Ähnlichem enthaltene scheinbare Widersprüche oder Unklarheiten zum einzigen relevanten Tatbestand zu erklären, während das konkludente Verhalten alle diese scheinbaren Widersprüche und Unklarheiten vollständig klärt und auch sonst jegliche eventuellen formalen Mängel rechtsgültig geheilt hat.

Gerade das konkludente Verhalten ist im Falle formaler Unklarheiten und Mängel die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung eines Tatbestands, will man nicht dem menschenverachtendsten Zynismus verfallen. Das Schweizer Recht verfällt nicht einem solchen Zynismus, deshalb gilt in ihm auch der Grundsatz von Treu und Glauben, demgemäß im gegebenen Falle das konkludente Verhalten entscheidend ist.


Zwischen der Anmeldung vom 8. Februar 1925 und dem konkludenten Verhalten, in welchem konsequent die Haltung vertreten wurde, die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft sei die an der Jahreswende 1923/24 entstandene Allgemeine Anthroposophische Gesellschaft, bestünde nur dann ein Widerspruch, wenn die Umbenennung des Bauvereins am 8. Februar 1925 erfolgt wäre. Die Anmeldung besagt aber etwas völlig anderes: sie ist eine rückwirkende „Abänderung und Ergänzung publizierter Tatsachen“, sie erklärt mit rückwirkender Gültigkeit, dass die Anthroposophische Gesellschaft an der Jahreswende 1923/24 nicht als Neugründung entstand, sondern als Umbenennung und Umgestaltung des Vereins des Goetheanums. Das konkludente Verhalten und der Wortlaut der Anmeldung vom 8. Februar 1925 fügen sich nahtlos ineinander.


Nicht sorgfältig unterschieden wird freilich vielfach nicht nur im Hinblick auf die Anmeldung vom 8. Februar 1925. Auch andere Dinge werden undifferenziert vermischt. So auch bei der Interpretation des Dornacher Gerichtsurteils vom 2./3. Februar 2004. Aus diesem meint man vielfach ableiten zu können, die Anthroposophische Gesellschaft sei der am 8. Februar 1925 umbenannte Bauverein, während die an der Jahreswende 1923/24 begründete Gesellschaft aufgehört habe, als selbständiger Verein zu existieren. Dies geht jedoch aus diesem Gerichtsurteil überhaupt nicht hervor. Man vermischt vielmehr zwei völlig unterschiedliche Fragen: Bei der einen Frage geht es darum, ob ab dem 8. Februar 1925 neben der im Handelsregister eingetragenen Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft parallel eine zweite Anthroposophische Gesellschaft existiert hat, die die wahre an der Weihnachtstagung 1923/24 begründete Gesellschaft sein solle. Nur diese Frage war Gegenstand des Klagebegehrens. Nur diese Frage wird im Urteilsspruch beschieden.


Nicht Gegenstand des Urteilsspruchs war hingegen die spezifische Frage, ob die ab Februar 1925 im Handelsregister eingetragene Gesellschaft an der Weihnachtstagung 1923/24 begründet worden war oder ob sie vielmehr eine andere Gesellschaft war, die am 8. Februar 1925 lediglich umbenannt worden war, und in die Vorstand und Mitgliedschaft der Weihnachtstagungsgesellschaft „hineingeraten“. Diese spezifische Frage war nicht Gegenstand des Klagebegehrens, sie war somit auch nicht zu bescheiden. Sie ist außerdem für den eigentlichen Streitpunkt nicht entscheidend und musste ihr deshalb vom Gericht auch nicht konsequent nachgegangen werden. Dazu bestand auch deshalb kein Anlass, weil beide Streitparteien zu dieser Frage die übereinstimmende Sichtweise vertraten (vgl. Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 2./3. Februar 2004, Seiten 7/8). Im Erwägungsteil (nicht im Urteilsspruch) hat das Gericht dennoch diese spezifische Frage mehrfach gestreift, wobei es teils die in diesem Punkt übereinstimmende Sicht der Streitparteien unkritisch übernahm, teils das genaue Gegenteil behauptet, ohne dabei den Widerspruch aufzulösen.


So lesen wir im Erwägungsteil zum Beispiel auf Seite 15: „Die „Übernahme“ des „Vereins des Goetheanums“ durch die AAG (…) wird weiter im Protokoll (…) ersichtlich und belegt.“ Dann wiederum auf Seite 20 die entgegengesetzte, von beiden Streitparteien geteilte Sichtweise: „Die WTG, einst an der Weihnachtstagung 1923 (…) von Rudolf Steiner gegründet, wurde 1925 in die AAG (…) fusioniert (…)“.


Bezeichnend ist auch folgender Satz (Seite 17): „Zum einen ist [der Jahresbericht von 1999] Beleg dafür, dass offensichtlich die Meinung herrschte, die AAG sei 1923 gegründet worden (…), was einmal mehr konkretisiert, dass die WTG (…) in die AAG, untechnisch gesprochen, „hineingeraten“ ist, was juristisch als konkludente Fusion bezeichnet werden muss.“ Man sieht, wie hier das konkludente Verhalten mit der nicht hinterfragten übereinstimmenden Meindung beider Streitparteien vermischt wird, die dem konkludenten Verhalten gerade nicht entspricht. Denn die Auffassung, die Weihnachtstagungsgesellschaft sei in den umbenannten Bauverein hineinfusioniert oder sonst wie hineingeraten, wurde nach 1925 niemals vertreten, ist vielmehr erst nach rund 75 Jahren als Produkt fehlgeleiteter Versuche entstanden, den Hasen in dem uns von Altermatt hinterlassenen Rätselbild zu finden. Hätte man doch nur dem einleitenden Satz der Anmeldung vom 9. Februar 1925 etwas mehr Aufmerksamkeit gewidmet.


Die Frage danach, ob die im Handelsregister eingetragene Gesellschaft die an der Weihnachtstagung begründete Gesellschaft oder eine andere Gesellschaft ist, wurde also vom Gericht weder im Urteilsspruch beschieden, noch im Erwägungsteil beantwortet.


Mit dem oben Dargestellten wird keinesfalls behauptet, im Falle einer am 8. Februar 1925 erfolgten Fusion der Anthroposophischen Gesellschaft in den Verein des Goetheanum hinein wäre notwendigerweise die spirituelle oder die rechtliche Kontinuität auch nur im Geringsten unterbrochen oder geschädigt worden. Dass dem nicht so wäre, darauf weist an manchen Stellen auch das Gericht hin. Der Weg der Fusion wäre aber nicht nur unnötig kompliziert gewesen, er hätte insbesondere auch das Steuerproblem nicht gelöst, was im Übrigen auch ein Beleg dafür ist, dass damals eine Fusion weder gemeint war noch vollzogen wurde. Hinsichtlich der Kontinuität der Weihnachtstagungs-gesellschaft ist es aber völlig unerheblich, ob am 8. Februar 1925 eine Fusion erfolgt ist oder eine rückwirkende Korrektur eines formalen Aspekts der Weihnachtstagung. In beiden Fällen handelt es sich nicht automatisch um eine Änderung der Grundlage der Anthroposophischen Gesellschaft oder eine Änderung ihrer Identität und ihrer Substanz. Vielmehr wäre in beiden Fällen der rechtliche Tatbestand insoferne der gleiche, als es die in der gemeinsamen Vereinsaufgabe vereinten Menschen wären, die lediglich einen formalrechtlichen Aspekt ihres Vereins ändern, nicht jedoch ihre eigene gemeinsame Identität als Verein. Dies gilt genauso im Hinblick auf die spirituelle Kontinuität, wobei es hierbei freilich auch noch auf etwas anderes ankommt, worauf hier, wenn auch nur in aller Kürze und mit unvollkommenen Worten, hingewiesen werden muss.


Rudolf Steiner hat an der Weihnachtstagung den Grundstein der Anthroposophischen Gesellschaft den Herzen der Mitglieder anvertraut, zu denen damals auch die Mitglieder und Vertreter des Bauvereins gehörten. Diesen Grundstein hat er sowohl in die Grundsteinsprüche als auch in die Weihnachtstagungsstatuten gemeißelt.(1) Diesen Grundstein verkennt vollkommen, wer sich ihn als irgendein Artefakt oder einen spiritistisch gedachten Gral vorstellt und wie einen Götzen anbeten will. Er ist vielmehr die Pflege eines modernen spirituellen Bewusstseins in dem richtig verstandenen unermüdlichen Üben des Geist-Erinnerns, Geist-Besinnens und Geist-Erschauens, das im stets neuen gemeinsamen Streben zur Bildung der Schale eines gemeinsamen Bewusstseins wird, welches die Gabe der geistigen Welt in sich aufzunehmen vermag. Das ist die gemeinsam übernommene Aufgabe, die an der Weihnachtstagung nicht nur die spirituelle Identität der Anthroposophischen Gesellschaft begründet hat, sondern auch deren rechtliche Identität. Das ist die Aufgabe, die in den Prinzipien als die Pflege eines modernen spirituellen Bewusstseins in einer öffentlichen Gesellschaft dargestellt wird. In der Treue zu diesem Grundstein besteht die spirituelle und rechtliche Kontinuität der Weihnachtstagung.


Jeder Versuch hingegen, an die Stelle des hier nur mit unvollkommenen Worten Angedeuteten eine intellektualistisch konstruierte „Konstitution“ einer fertigen Anthroposophischen Gesellschaft zu setzen, wäre eine Abwendung von der Weihnachtstagung und die Zerstörung ihrer spirituellen Kontinuität und dies nicht nur dann, wenn dies unter bewusster Abwendung von den Weihnachtstagungsstatuten als einer angeblich nur noch für die subjektive Erbauung relevanten Reliquie geschieht, sondern auch dann, wenn man versucht, eine illusionäre Kontinuität durch einen Götzenkult herzustellen.


 


(1) Siehe Herbert Witzenmann, Die Prinzipien der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft als Lebensgrundlage und Schulungsweg



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